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Wahlordnung
Anlage zur Satzung der TSG Südost 96 vom 15.6.1996

§ 1 Wahlvorstand
§ 5 Ermittlung der Gewählten
§ 2 Wahlausschreiben
§ 6 Schriftliche Stimmabgabe
§ 3 Wahlvorgang
§ 7 Wahlniederschrift
§ 4 Öffentliche Stimmenauszählung


§ 1 Wahlvorstand
1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.

2) Der Wahlvorstand wird auf Vorschlag der Geländeleitung von der Vollversammlung in offener Abstimmung gewählt.

Er besteht aus 3 wahlberechtigten Mitgliedern.

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§ 2 Wahlausschreiben
1) Die Wahl findet 6 Wochen nach Wahl des Wahlvorstandes statt.

2) Der Wahlvorstand hat die Kandidaturen bis spätestens 3 Wochen vor Wahlbeginn entgegenzunehmen und die Stimmzettel vorzubereiten.

3) Der Wahlvorstand hat für ordnungsgemäße Wahldurchführung und öffentliche Stimmauszähiung zu sorgen.

4) Der Wahlvorstand gibt den Kandidaten, zwei Wochen vor der Wahl, die Möglichkeit sich vorzustellen.

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§ 3 Wahlvorgang
1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muß vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne daß die Urne geöffnet wird.

2) Während der Wahl müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum sein.

3) Der Wähler wirft einen gefalteten Stimmzettel im Beisein mindestens eines Mitglieds des Wehlvorstandes in die Wahlurne, wobei sein Name vom Wahlvorstand in der Wählerliste erfaßt wird.

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§ 4 Öffentliche Stimmenauszählung
1) Die öffentliche Stimmenauszählung hat sich unmittelbar an die Wahl anzuschließen.

2) Der Wahlvorstand gibt das auf Grund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.

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§ 5 Ermittlung der Gewählten
1) Als gültig gilt jeder offizielle unveränderte Stimmzettel, auf dem pro Funktion maximal ein Kandidat angekreuzt wurde.

2) Jeder Wähler hat eine Stimme für die Wahl des Vorsitzenden und je eine Stimme pro Funktion für die Wahl des übrigen Vorstandes. Ist eine Funktion mit nur einem Kandidaten besetzt, ist für diesen ausdrücklich eine „Nein“-Stimme vorgesehen. Für die einzelnen Kandidaten des Vorstandes kann maximal eine „Ja“- bzw. „Nein“-Stimme abgegeben werden.

3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Stimmzettel, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.

4) Als gewählt gilt derjenige Kandidat für eine Funktion, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen „Ja“-Stimmen auf sich vereinen konnte, wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen gewertet werden.

5) Falls nicht eindeutig ein Kandidat für den Vorsitz und sechs Kandidaten für den übrigen Vorstand als gewählt festgestellt werden können, wird unter den nicht eindeutig Gewählten mit den höchsten Stimmenzahlen eine öffentliche Stichwahl durchgeführt.

6) Der Jugendwart wird in einem gesonderten Wahlgang von den 10 - 25-jährigen Mitgliedern gewählt.

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§ 6 Schriftliche Stimmabgabe
1) Einem wahlberechtigten Mitglied, das zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen den Stimmzettel und die Anschrift des Wahlvorstandes auszuhändigen oder zu übersenden.

2) Der gekennzeichnete Stimmzettel ist in einem verschlossenem Umschlag mit deutlich erkennbarem Absender so rechtzeitig an den Wahlvorstand abzusenden, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt. Der Stimmzettel ist so in den Umschlag zu legen, daß nach Öffnung des Umschlags die Kennzeichnung nicht zu sehen ist.

3) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Umschläge und entnimmt ihnen die Stimmzettel. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Absatz 2), so legt der Wahlvorstand nach Vermerk der Stimmabgabe den Stimmzettel gefaltet in die Wahlurne.

4) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand nach einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu vernichten.

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§ 7 Wahlniederschrift
1) Nachdem ermittelt ist, welche Kandidaten als Leitungsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

a) die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,

b) die jedem Kandidaten zugefallenen Stimmenzahlen,

c) die Namen der gewählten Leitungsmitglieder,

d) gegebenenfalls besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

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