§ 1 Wahlvorstand | § 5 Ermittlung der Gewählten |
§ 2 Wahlausschreiben | § 6 Schriftliche Stimmabgabe |
§ 3 Wahlvorgang | § 7 Wahlniederschrift |
§ 4 Öffentliche Stimmenauszählung |
§ 1 Wahlvorstand
| 1)
|
| Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. | 2)
|
| Der Wahlvorstand wird auf Vorschlag der Geländeleitung von der
Vollversammlung in offener Abstimmung gewählt. | Er besteht aus 3 wahlberechtigten Mitgliedern. ![]() ![]() ![]() |
§ 2 Wahlausschreiben
| 1)
|
| Die Wahl findet 6 Wochen nach Wahl des Wahlvorstandes statt. | 2)
|
| Der Wahlvorstand hat die Kandidaturen bis spätestens 3
Wochen vor Wahlbeginn entgegenzunehmen und die Stimmzettel vorzubereiten. | 3)
|
| Der Wahlvorstand hat für ordnungsgemäße
Wahldurchführung und öffentliche Stimmauszähiung zu sorgen. | 4)
|
| Der Wahlvorstand gibt den Kandidaten, zwei Wochen vor der
Wahl, die Möglichkeit sich vorzustellen. | ![]() ![]() ![]() |
§ 3 Wahlvorgang
| 1)
|
| Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete
Bezeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder
mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muß vom Wahlvorstand verschlossen und so
eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können,
ohne daß die Urne geöffnet wird. | 2)
|
| Während der Wahl müssen mindestens zwei Mitglieder des
Wahlvorstandes im Wahlraum sein. | 3)
|
| Der Wähler wirft einen gefalteten Stimmzettel im Beisein mindestens
eines Mitglieds des Wehlvorstandes in die Wahlurne, wobei sein Name vom Wahlvorstand in der
Wählerliste erfaßt wird. | ![]() ![]() ![]() |
§ 4 Öffentliche Stimmenauszählung
| 1)
|
| Die öffentliche Stimmenauszählung hat sich unmittelbar an die Wahl
anzuschließen. | 2)
|
| Der Wahlvorstand gibt das auf Grund der Auszählung sich ergebende
Wahlergebnis bekannt. | ![]() ![]() ![]() |
§ 5 Ermittlung der Gewählten
| 1)
|
| Als gültig gilt jeder offizielle unveränderte Stimmzettel, auf dem
pro Funktion maximal ein Kandidat angekreuzt wurde. | 2)
|
| Jeder Wähler hat eine Stimme für die Wahl des Vorsitzenden und je
eine Stimme pro Funktion für die Wahl des übrigen Vorstandes. Ist eine Funktion mit nur einem
Kandidaten besetzt, ist für diesen ausdrücklich eine „Nein“-Stimme vorgesehen. Für die
einzelnen Kandidaten des Vorstandes kann maximal eine „Ja“- bzw. „Nein“-Stimme abgegeben werden. | 3)
|
| Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen
sich der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Absatz 1
genannten Stimmzettel, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig. | 4)
|
| Als gewählt gilt derjenige Kandidat für eine Funktion, der die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen „Ja“-Stimmen auf sich vereinen konnte, wobei Stimmenthaltungen
als nicht abgegebene Stimmen gewertet werden. | 5)
|
| Falls nicht eindeutig ein Kandidat für den Vorsitz und sechs Kandidaten
für den übrigen Vorstand als gewählt festgestellt werden können, wird unter den nicht
eindeutig Gewählten mit den höchsten Stimmenzahlen eine öffentliche Stichwahl
durchgeführt. | 6)
|
| Der Jugendwart wird in einem gesonderten Wahlgang von den 10 - 25-jährigen
Mitgliedern gewählt. | ![]() ![]() ![]() |
§ 6 Schriftliche Stimmabgabe
| 1)
|
| Einem wahlberechtigten Mitglied, das zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine
Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen den Stimmzettel und die
Anschrift des Wahlvorstandes auszuhändigen oder zu übersenden. | 2)
|
| Der gekennzeichnete Stimmzettel ist in einem verschlossenem Umschlag mit
deutlich erkennbarem Absender so rechtzeitig an den Wahlvorstand abzusenden, daß er vor
Abschluß der Stimmabgabe vorliegt. Der Stimmzettel ist so in den Umschlag zu legen, daß
nach Öffnung des Umschlags die Kennzeichnung nicht zu sehen ist. | 3)
|
| Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand
in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Umschläge und entnimmt ihnen
die Stimmzettel. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Absatz 2), so legt der
Wahlvorstand nach Vermerk der Stimmabgabe den Stimmzettel gefaltet in die Wahlurne. | 4)
|
| Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand nach
einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu vernichten. | ![]() ![]() ![]() |
§ 7 Wahlniederschrift
| 1)
|
| Nachdem ermittelt ist, welche Kandidaten als Leitungsmitglieder gewählt
sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: |
| a)
| die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, |
| b)
| die jedem Kandidaten zugefallenen Stimmenzahlen, |
| c)
| die Namen der gewählten Leitungsmitglieder, |
| d)
| gegebenenfalls besondere während der Wahl eingetretene
Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. | 2)
|
| Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
unterschreiben. | ![]() ![]() ![]() |