§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
| 1.
|
| Der am 15. Juni 1996 gegründete Verein führt den Namen "Turn-
und Sportgemeinschaft Südost 96" und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen und führt den Zusatz "e.V." (VR-Nr. 16 640). | 2.
|
| Der Verein ist Mitglied im "Landessportbund Berlin e.V."
und im „Berliner Turn- und Freizeitsport-Bund e. V.“ sowie im „Bezirkssportbund
Lichtenberg e. V.“ und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. | 3.
|
| Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | ![]() ![]() ![]() |
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
| 1.
|
| Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar in der
Ausübung des Sports. | Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Breitensports für alle Altersklassen, schwerpunktmäßig in den Sportarten Basket-, Faust-, Feder-, Prell- und Volleyball sowie Tischtennis und Gymnastik. Dazu erfolgt die Organisation und Teilnahme an Sportveranstaltungen. Die Freikörperkultur wird im Rahmen gesetzlicher Gestattung ausgeübt. 2.
|
| Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. | 3.
|
| Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. | 4.
|
| Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | 5.
|
| Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den
Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz
religiöser und weltanschaulicher Toleranz. | ![]() ![]() ![]() |
§ 3 Gliederung
|
| Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene,
in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. | ![]() ![]() ![]() |
§ 4 Mitgliedschaft
|
| Der Verein besteht aus: | 1.
| a)
| den erwachsenen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
|
| b)
| Ehrenmitgliedern, | 2.
|
| den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. | ![]() ![]() ![]() |
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
| 1.
|
| Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. | 2.
|
| Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen
Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. | 3.
|
| Die Mitgliedschaft erlischt durch: |
| a)
| Austritt,
|
| b)
| Ausschluß,
|
| b)
| Tod. | 4.
|
| Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt
werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. | 3.
|
| Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden: |
| a)
| wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
|
| b)
| wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als
einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
|
| c)
| wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren
Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
|
| d)
| wegen unehrenhafter Handlungen. | Dem betroffenen Mitglied wird die Möglichkeit der Rechtfertigung vor dem Vorstand eingeräumt. 6.
|
| Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis
dahin fällig gewordenen Beiträge bestehen. | 7.
|
| Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten
nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht werden. | ![]() ![]() ![]() |
§ 6 Rechte und Pflichten
| 1.
|
| Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. | 2.
|
| Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den
Ordnungen sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu
verhalten. | 3.
|
| Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Verein
verpflichtet. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung, ebenso wie Anzahl,
Wert und Abgeltung zu leistender Arbeitsstunden. | 4.
|
| Die Mitglieder sind zur Erhaltung und Schaffung von Vereinsobjekten verpflichtet. | ![]() ![]() ![]() |
§ 7 Maßregelung
| 1.
|
| Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung oder des Vorstandes verstoßen oder sich eines unsportlichen Verhaltens
schuldig machen, können Maßregelungen verhängt werden: |
| a)
| Verweis
|
| b)
| befristetes Verbot der Teilnahme am Vereinsbetrieb
|
| c)
| Ausschluß aus dem Verein. | 2.
|
| Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung binnen
zwei Wochen beim Vorstand des Vereins Beschwerde einzulegen und nach Ablehnung die
Mitgliederversammlung zur abschließenden Entscheidung anzurufen. | ![]() ![]() ![]() |
§ 8 Organe
|
| Die Organe des Vereins sind: |
| a)
| die Mitgliederversammlung
|
| b)
| der Vorstand
|
| c)
| der Kassenprüfausschuß. | ![]() ![]() ![]() |
§ 9 Die Mitgliederversammlung
| 1.
|
| Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für: |
| a)
| Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
|
| b)
| Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
|
| c)
| Entlastung und Wahl des Vorstandes,
|
| d)
| Wahl des Kassenprüfausschusses,
|
| e)
| Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten,
|
| f)
| Genehmigung des Haushaltsplanes,
|
| g)
| Satzungsänderungen,
|
| h)
| Beschlußfassung über Anträge,
|
| i)
| Entscheidung über die Berufung gegen einen ablehnenden
Entscheid des Vorstandes nach § 5.2 und § 7.2,
|
| j)
| Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 5.5,
|
| k)
| Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
|
| l)
| Auflösung des Vereins. | 2.
|
| Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. | 3.
|
| Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels
schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine
Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen
müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. | 4.
|
| Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen,
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. | 5.
|
| Satzungsänderungen erfordern die Anwesenheit von mindestens 50 v.H.
der Mitglieder nach § 4.1 und eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der
erschienen Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlußfähig. | 6.
|
| Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von
wenigstens einem der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. | 7.
|
| Anträge können gestellt werden: |
| a)
| von jedem erwachsenen Mitglied - § 4.1,
|
| b)
| vom Vorstand. | 8.
|
| Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich innerhalb
einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es: |
| a)
| der Vorstand beschließt,
|
| b)
| 5 v.H. der Mitglieder beantragen,
|
| c)
| nach § 7.2 beantragt wird. | 9.
|
| Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier
Wochen, andere Anträge mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand des Vereins eingegangen sein. | ![]() ![]() ![]() |
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
| 1.
|
| Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. | 2.
|
| Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.. | 3.
|
| Gewählt werden können alle volljährigen und
geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. | 4.
|
| Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können mit Rederecht an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen. | ![]() ![]() ![]() |
§ 11 Vorstand
| 1.
|
| Der Vorstand besteht aus: |
| a)
| einem oder aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (Doppelspitze),
|
| b)
| dem Stellvertreter des Vorsitzenden / Geländewart,
|
| c)
| dem Kassenwart
|
| d)
| dem Sportwart,
|
| e)
| dem Technischen Leiter,
|
| f)
| dem Schriftführer,
|
| g)
| dem Jugendwart. | 2.
|
| Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines
Stellvertreters. Er ordnet und überwacht die Geschicke des Vereins und berichtet der
Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte
Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. | 3.
|
| Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:: |
| a)
| der Vorsitzende / die Vorsitzenden,
|
| b)
| der Stellvertreter des / der Vorsitzenden,
|
| c)
| der Kassenwart. | Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten. 4.
|
| Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt.
Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. | 5.
|
| Für Grundstücks- und Dienstverträge wird die
Vertretungsvollmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. | 6.
|
| Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn
Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle
angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterschrieben
werden. | ![]() ![]() ![]() |
§ 12 Ehrenmitglieder
|
| Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den
Verein verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht
und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. | ![]() ![]() ![]() |
§ 13 Kassenprüfausschuß
| 1.
|
| Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren
zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem durch den Vorstand eingesetzten
Ausschuß angehören dürfen.. | 2.
|
| Die Kassenprüfer haben die Kasse und Konten des Vereines
einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und
rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. | 3.
|
| Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. | ![]() ![]() ![]() |
§ 14 Auflösung
| 1.
|
| Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens
hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erscheinenden
Stimmberechtigten. | 2.
|
| Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Berlin e.V. oder an eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft, die dem Zweck des Vereines ähnlich ist,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. | ![]() ![]() ![]() |
§ 15 Datenschutz
|
| Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten
seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden
personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. | Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
![]() ![]() ![]() |
§ 16 Inkrafttreten
|
| Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 4. Mai 2019 von der
Mitgliederversammlung des Vereins TSG Südost 96 e.V. beschlossen worden. | ![]() ![]() ![]() |