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Satzung der TSG Südost 96 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 3 Gliederung
§ 11 Vorstand
§ 4 Mitgliedschaft
§ 12 Ehrenmitglieder
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 13 Kassenprüfausschuß
§ 6 Rechte und Pflichten
§ 14 Auflösung
§ 7 Maßregelung
§ 15 Datenschutz
§ 8 Organe
§ 16 Inkrafttreten


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 15. Juni 1996 gegründete Verein führt den Namen "Turn- und Sportgemeinschaft Südost 96" und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V." (VR-Nr. 16 640).

2. Der Verein ist Mitglied im "Landessportbund Berlin e.V." und im „Berliner Turn- und Freizeitsport-Bund e. V.“ sowie im „Bezirkssportbund Lichtenberg e. V.“ und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar in der Ausübung des Sports.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Breitensports für alle Altersklassen, schwerpunktmäßig in den Sportarten Basket-, Faust-, Feder-, Prell- und Volleyball sowie Tischtennis und Gymnastik. Dazu erfolgt die Organisation und Teilnahme an Sportveranstaltungen.

Die Freikörperkultur wird im Rahmen gesetzlicher Gestattung ausgeübt.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

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§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

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§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:

1. a) den erwachsenen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) Ehrenmitgliedern,

2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

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§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt,
b) Ausschluß,
b) Tod.

4. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.

3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Dem betroffenen Mitglied wird die Möglichkeit der Rechtfertigung vor dem Vorstand eingeräumt.

6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis dahin fällig gewordenen Beiträge bestehen.

7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht werden.

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§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den Ordnungen sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu verhalten.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Verein verpflichtet. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung, ebenso wie Anzahl, Wert und Abgeltung zu leistender Arbeitsstunden.

4. Die Mitglieder sind zur Erhaltung und Schaffung von Vereinsobjekten verpflichtet.

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§ 7 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes verstoßen oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Vereinsbetrieb
c) Ausschluß aus dem Verein.

2. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen beim Vorstand des Vereins Beschwerde einzulegen und nach Ablehnung die Mitgliederversammlung zur abschließenden Entscheidung anzurufen.

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§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Kassenprüfausschuß.

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§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl des Kassenprüfausschusses,
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlußfassung über Anträge,
i) Entscheidung über die Berufung gegen einen ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5.2 und § 7.2,
j) Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 5.5,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
l) Auflösung des Vereins.

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen erfordern die Anwesenheit von mindestens 50 v.H. der Mitglieder nach § 4.1 und eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlußfähig.

6. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einem der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

7. Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied - § 4.1,
b) vom Vorstand.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

a) der Vorstand beschließt,
b) 5 v.H. der Mitglieder beantragen,
c) nach § 7.2 beantragt wird.

9. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen, andere Anträge mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.

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§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden..

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können mit Rederecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

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§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:

a) einem oder aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (Doppelspitze),
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden / Geländewart,
c) dem Kassenwart
d) dem Sportwart,
e) dem Technischen Leiter,
f) dem Schriftführer,
g) dem Jugendwart.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Er ordnet und überwacht die Geschicke des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind::

a) der Vorsitzende / die Vorsitzenden,
b) der Stellvertreter des / der Vorsitzenden,
c) der Kassenwart.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

4. Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5. Für Grundstücks- und Dienstverträge wird die Vertretungsvollmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterschrieben werden.

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§ 12 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

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§ 13 Kassenprüfausschuß
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem durch den Vorstand eingesetzten Ausschuß angehören dürfen..

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und Konten des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

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§ 14 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erscheinenden Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Berlin e.V. oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die dem Zweck des Vereines ähnlich ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

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§ 15 Datenschutz
Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
  • Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,
  • Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, (z. B. bei Austritt aus dem Verein)
  • Recht auf Vergessenwerden, (primäre, unverzügliche Löschungspflicht)
  • Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format,
  • Recht auf Datenübertragung, gemäß Art. 20 DS-GVO.
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§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 4. Mai 2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins TSG Südost 96 e.V. beschlossen worden.

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