1 Interne Baugenehmigung
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1.1 |
Der Neubau einer Hütte sowie um und Anbauten sind nur nach Antragstellung und nach
erfolgter Genehmigung zulässig.
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1.2 |
Ein formloser Antrag mit anliegendem
Maßblatt (Vordruck) bzw. zusätzlichen Skizzen ist an die
Hüttenkommission bzw. den Vorstand der TSG Südost 96 e.V. einzureichen. Nach der
Bestätigung/Genehmigung und der Festlegung des Standortes bei Neubauten kann mit der
Baumaßnahme begonnen werden. Bei Interpretationsspielräumen gilt die Entscheidung der
Hüttenkommission.
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1.3 |
Der Baubeginn ist spätestens eine Woche vorher, der Zeitpunkt der Fertigstellung mindestens 2
Wochen vor der Bauabnahme anzuzeigen.
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1.4 |
Bei Baurealisierung durch eine Fremdfirma ist die Einhaltung der genehmigten Antragsdokumente
und der allgemeinen Regeln der Technik durch die Firma schriftlich an den Bauherren zu bestätigen.
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1.5 |
Die interne Abnahme der Baumaßnahme erfolgt durch die Hüttenkommission. Die Abnahme beinhaltet
die Kontrolle der Einhaltung von Vorgaben der Hüttenordnung aber keine Bewertung der Tragfähigkeit und
Bausicherheit der Baumaßnahme.
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1.6 |
Die Genehmigung ist 1 Jahr gültig! Die Bauvorlagen sind ab Baubeginn auf der Baustelle zur
Einsichtnahme bereitzuhalten.
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1.7 |
Jeder Hüttenbesitzer ist zum Abschluss eines Hüttenvertrages mit dem Vereinsvorstand verpflichtet.
Jede nachträgliche änderung am Bau ist meldepflichtig!
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2 Hüttenform und -ausführung
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2.1 |
Es ist in jedem Fall ohne festes Fundament zu bauen, d.h. eine feste Verbindung zum
Waldboden darf bei Hütten und allen zulässigen Anbauten nicht erzeugt werden.
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2.2 |
Die Grundform der Hütte ist ein rechtwinkliger Grundriss mit Satteldach. Das Baumaterial ist Holz.
Die Farbgebung ist unauffällig zu gestalten. Einzuhaltende Maximalmaße (Außenmaße) sind:
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Grundriss 14,00 mē
| Das Flächenmaß des Grundrisses ist die waagerechte Projektionsfläche, einschließlich der Fläche der Anbauschränke. Maßgeblich für die Flächenberechnung sind die Außenmaße der Hütte und der Anbauschränke.
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Firsthöhe 3,50 m
| Die Firsthöhe/Giebelhöhe wird gemessen von Oberkante Fundament bis Oberkante Giebel.
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Seitenwandhöhe 2,40 m
| Die Seitenwandhöhe wird gemessen von Oberkante Fundament bis Schnittlinie Seitenwandaußenfläche mit Dachunterfläche.
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Dachüberstand 0,50 m
| Der Dachüberstand darf an keiner Seite die Vorgabe überschreiten. Es ist der horizontal gemessene größte Abstand der Dachkante von der Außenwand.
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2.3 |
Nicht zulässig ist das Ausbauen des Daches, wie z.B. Gauben, Ziegeldeckung.
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2.4 |
Bei Kauf/Bau einer Fertighütte werden folgende 4 Hüttentypen empfohlen, für die die Baugenehmigung 1-0278/04 vorliegt:
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Typ | ausgeführte Beispiele | Grundfläche (mē) | Firsthöhe (m)
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28 | Bauherr u.a. Westphal (Mückengrund) | 4,40 x 3,18 = 13,99 | 3,10
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25 | Bauherr Lemcke. W (Wiesengrund) | 4,00 x 3,40 = 13,60 | 3,10
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26 | Bauherr Goltzsch (Kinderland) | 4,00 x 3,05 = 12,20 | 2,86
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16 | Bauherr Elsner (Kinderland) | 4,30 x 3,25 = 13,98 | 3,50
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3 Überdachter Freisitz (Terrasse) / Anbauten (z.B. separate Küche)
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3.1 |
Die Flächen von festen Anbauten, wie überdachter Freisitz und separater Küche dürfen
insgesamt maximal 8,5 mē betragen. Maßgeblich für die Flächenberechnung sind die Außenmaße
der festen Anbauten.
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3.2 |
Die Dachform über dem Freisitz ist der Hütte anzupassen. Zum Dachüberstand gilt Punkt 2.2.
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3.3 |
Ausführungsvarianten des Sicht- bzw. Windschutzes:
3.3.1
Verkleidung der Hälfte des Umfanges der drei offenen Seiten bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m (über Oberkante Fundament).
3.3.2
Verkleidung der beiden Außenseiten (und bei Bedarf jeweils 0,50 m der angrenzenden Stirnseite) bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m (über Oberkante Fundament). Bei Hütten mit einer Seitenwandhöhe kleiner 1,80 m kann die Verkleidung der beiden Außenseiten bis zum Dach geführt werden.
3.3.3
Wird bei Hütten mit einer Seitenwandhöhe größer 1,80 m nur eine Außenseite (und bei Bedarf jeweils 0,50 m der angrenzenden Stirnseite) verkleidet, so kann diese auch bis zum Dach geführt werden. Sie ist aber über der Höhe von 1,20 m aus durchsichtigem Material zu gestalten.
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3.4 |
Nicht zulässig ist ein Ausbau des Dachraumes über der Terrassenfläche als Wohn- oder Schlafraum.
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