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Anlage II zur Geländeordnung
Hüttenordnung
Festlegungen zum Neu-, Um- und Anbau einer Hütte
vom 30.Nov.2004

1 Interne Baugenehmigung
2 Hüttenform und -ausführung
3 Überdachter Freisitz (Terrasse) / Anbauten (z.B. separate Küche)
4 Sanktionen
5 Dokumente

Basis für den Neubau einer Hütte sowie für Um- und Anbauten ist die erteilte Baugenehmigung Nr. 1-0278/04/Untere Bauaufsichtsbehörde des LK Dahme-Spreewald. Die Genehmigung betrifft die Anzahl der Hütten, deren Ausführung und deren Standort. Neubauten sind meldepflichtig.


1 Interne Baugenehmigung
1.1 Der Neubau einer Hütte sowie um und Anbauten sind nur nach Antragstellung und nach erfolgter Genehmigung zulässig.
1.2 Ein formloser Antrag mit anliegendem Maßblatt (Vordruck) bzw. zusätzlichen Skizzen ist an die Hüttenkommission bzw. den Vorstand der TSG Südost 96 e.V. einzureichen. Nach der Bestätigung/Genehmigung und der Festlegung des Standortes bei Neubauten kann mit der Baumaßnahme begonnen werden. Bei Interpretationsspielräumen gilt die Entscheidung der Hüttenkommission.
1.3 Der Baubeginn ist spätestens eine Woche vorher, der Zeitpunkt der Fertigstellung mindestens 2 Wochen vor der Bauabnahme anzuzeigen.
1.4 Bei Baurealisierung durch eine Fremdfirma ist die Einhaltung der genehmigten Antragsdokumente und der allgemeinen Regeln der Technik durch die Firma schriftlich an den Bauherren zu bestätigen.
1.5 Die interne Abnahme der Baumaßnahme erfolgt durch die Hüttenkommission. Die Abnahme beinhaltet die Kontrolle der Einhaltung von Vorgaben der Hüttenordnung aber keine Bewertung der Tragfähigkeit und Bausicherheit der Baumaßnahme.
1.6 Die Genehmigung ist 1 Jahr gültig! Die Bauvorlagen sind ab Baubeginn auf der Baustelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
1.7 Jeder Hüttenbesitzer ist zum Abschluss eines Hüttenvertrages mit dem Vereinsvorstand verpflichtet. Jede nachträgliche änderung am Bau ist meldepflichtig!
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2 Hüttenform und -ausführung
2.1 Es ist in jedem Fall ohne festes Fundament zu bauen, d.h. eine feste Verbindung zum Waldboden darf bei Hütten und allen zulässigen Anbauten nicht erzeugt werden.
2.2 Die Grundform der Hütte ist ein rechtwinkliger Grundriss mit Satteldach. Das Baumaterial ist Holz. Die Farbgebung ist unauffällig zu gestalten.
Einzuhaltende Maximalmaße (Außenmaße) sind:
Grundriss 14,00 mē Das Flächenmaß des Grundrisses ist die waagerechte Projektionsfläche, einschließlich der Fläche der Anbauschränke. Maßgeblich für die Flächenberechnung sind die Außenmaße der Hütte und der Anbauschränke.
Firsthöhe 3,50 m Die Firsthöhe/Giebelhöhe wird gemessen von Oberkante Fundament bis Oberkante Giebel.
Seitenwandhöhe 2,40 m Die Seitenwandhöhe wird gemessen von Oberkante Fundament bis Schnittlinie Seitenwandaußenfläche mit Dachunterfläche.
Dachüberstand 0,50 m Der Dachüberstand darf an keiner Seite die Vorgabe überschreiten. Es ist der horizontal gemessene größte Abstand der Dachkante von der Außenwand.
2.3 Nicht zulässig ist das Ausbauen des Daches, wie z.B. Gauben, Ziegeldeckung.
2.4 Bei Kauf/Bau einer Fertighütte werden folgende 4 Hüttentypen empfohlen, für die die
Baugenehmigung 1-0278/04 vorliegt:
Typausgeführte BeispieleGrundfläche (mē)Firsthöhe (m)
28Bauherr u.a. Westphal (Mückengrund)4,40 x 3,18 = 13,993,10
25Bauherr Lemcke. W (Wiesengrund)4,00 x 3,40 = 13,603,10
26Bauherr Goltzsch (Kinderland)4,00 x 3,05 = 12,202,86
16Bauherr Elsner (Kinderland)4,30 x 3,25 = 13,983,50
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3 Überdachter Freisitz (Terrasse) / Anbauten (z.B. separate Küche)
3.1 Die Flächen von festen Anbauten, wie überdachter Freisitz und separater Küche dürfen insgesamt maximal 8,5 mē betragen. Maßgeblich für die Flächenberechnung sind die Außenmaße der festen Anbauten.
3.2 Die Dachform über dem Freisitz ist der Hütte anzupassen. Zum Dachüberstand gilt Punkt 2.2.
3.3 Ausführungsvarianten des Sicht- bzw. Windschutzes: 3.3.1 Verkleidung der Hälfte des Umfanges der drei offenen Seiten bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m (über Oberkante Fundament). 3.3.2 Verkleidung der beiden Außenseiten (und bei Bedarf jeweils 0,50 m der angrenzenden Stirnseite) bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m (über Oberkante Fundament). Bei Hütten mit einer Seitenwandhöhe kleiner 1,80 m kann die Verkleidung der beiden Außenseiten bis zum Dach geführt werden. 3.3.3 Wird bei Hütten mit einer Seitenwandhöhe größer 1,80 m nur eine Außenseite (und bei Bedarf jeweils 0,50 m der angrenzenden Stirnseite) verkleidet, so kann diese auch bis zum Dach geführt werden. Sie ist aber über der Höhe von 1,20 m aus durchsichtigem Material zu gestalten.
3.4 Nicht zulässig ist ein Ausbau des Dachraumes über der Terrassenfläche als Wohn- oder Schlafraum.
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4 Sanktionen
4.1 Bei überschreitung der nach der Hüttenordnung zulässigen Maximalmaße und übrigen Bauvorgaben beim Neu- oder Umbau einer Hütte ist der Bauherr verpflichtet, diese innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung durch die Hüttenkommission auf die zulässige Ausführung zurück zu bauen.
4.2 Bei Nichtbefolgen dieser Auflage kann der Vorstand weitergehende Maßnahmen, bis zum Abbau der Hütte bzw. Vereinsausschluss ergreifen.
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5 Dokumente
5.1 Baugenehmigung Nr. 1-0278/04/ der Unteren Bauaufsichtsbehörde des LK Dahme-Spreewald vom 8.3.2004.
5.2 Hüttenvertrag.
5.3 Maßblatt zur Erfassung des Iststandes, zur Antragstellung und als Anlage zum Hüttenvertrag.
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